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Rechtsfragen:
Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp)
Die AÖSp sind allgemeine, als Handelsbrauch festgestellte Geschäftbedingungen, die im Verkehr mit Kaufleuten und Unternehmen zur Anwendung kommen, ohne dass es hiezu einer besonderen Vereinbarung bedarf.
Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs, gleichgültig ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt.
Frachtführerhaftung
Gemäß UGB ist der Spediteur befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen (Selbsteintritt). Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Fracht-führers. Der Spediteur erlangt weiters die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, wenn er sich mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt (Fixkosten-spedition) oder die Versendung des Gutes zusammen mit den Gütern anderer Versender mittels Sammelladung bewirkt hat.
Trifft eine dieser drei Voraussetzungen zu, dann haftet der Spediteur wie ein Frachtführer und die AÖSp finden in jenem Bereich keine Anwendung, der durch zwingendes Frachtrecht (z.B. CMR/UGB
§ 439a im Straßengüterverkehr) geregelt ist.
Haftungsgrenzen nach AÖSp bzw. anwendbarem Frachtrecht bei Beschädigung und Verlust:
AÖSp (Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen)
bei SVS-Verbot: EUR 1,09 je kg, höchstens jedoch EUR 1.090,09 je Schadenfall
CMR/UGB § 439a (internationaler/nationaler Straßengüterverkehr)
SZR 8,33 je kg
Warschauer Abkommen (internationaler Luftfrachtverkehr)
SZR 16,67 je kg
Montrealer Übereinkommen (internationaler Luftfrachtverkehr)
SZR 17 je kg
Haag/Visby-Rules (internationaler Seefrachtverkehr)
SZR 2 je kg od. SZR 666,67 je Einheit
CIM (internationaler Eisenbahnfrachtverkehr)
SZR 17 je kg
ÖGT (Österreichischer Eisenbahn-Gütertarif)
max. EUR 36,50 je kg
* SZR = Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfonds.
Der aktuelle Tageskurs kann bei der Nationalbank erfragt, oder im Internet abgerufen werden.
Speditionsversicherungsschein (SVS)
Der Spediteur ist gem. AÖSp verpflichtet, Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, durch Abschluss der sogenannten Speditions-versicherung (SVS) abzudecken. Es handelt sich um eine Haftpflichtversicherung für Sach- und Vermögensschäden. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber. Die Kosten dieser Versicherung trägt der Auftraggeber. Der Versicherte kann seine Ansprüche direkt gegen den Versicherer geltend machen.
Transportversicherung
Im Gegensatz zur Speditionsversicherung ist die Transportversicherung eine Sachversicherung, die unabhängig von Haftungstatbeständen Warenschäden, jedoch keine Vermögensschäden, abdeckt. Die Transportversicherung ersetzt daher auch nicht die Speditionsversicherung.